Dichtheitsprüfung

Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung ist eine Zustands- und Funtionsprüfung, bei der alle erdverlegten Abwasserleitungen und Schächte geprüft werden. Sie ist eine wichtige Instandhaltungsmaßnahme und dient dem Werterhalt Ihrer Immobilie sowie der Aufrechterhaltung Ihres Versicherungsschutzes. Sie wird bei der Abnahme von neu errichteten oder renovierten Leitungen angewandt. Des Weiteren werden Bestandsleitungen in regelmäßigen Abständen geprüft.
Die Prüfung kann bei Bestandsleitungen schon durch eine TV-Inspektion erfolgen (Zustand und Funktionsprüfung nach DIN 1986-30, Verfahren KA).
 
Informationen zu Fristen und Verfahren der Dichtheitsprüfung
Bei der Dichtheitsprüfung nach Vorgaben der DIN 1986-30 werden verschiedene Verfahren angewandt. Die Auswahl des Verfahrens hängt von verschiedenen Kriterien ab und darf nur durch nachweislich fachkundiges Personal erfolgen.
 
Verfahren
KA (fiktive Dichtheitsprüfung nach DIN 1986-30)
Hierbei wird der Zustand der Leitungen durch eine Kamerauntersuchung erfasst. Die Kontrollschächte mit geschlossener Rohrdurchführung werden visuell geprüft. Bei Schächten mit offenem Durchfluss werden diese zuerst visuell erfasst. Sofern bei der visuellen Prüfung keine Beanstandungen sind, werden diese bis 50 cm über der Oberkante der einmündenden Leitung mit Wasser gefüllt. Der Pegel wird durch Wasserzugabe über einen gewissen Zeitraum gehalten. Wird hierbei die Toleranzgrenze der Zugabemenge nicht überschritten und wurden keine Schäden bei der TV-Inspektion festgestellt, die außerhalb des Toleranzbereiches sind, ist die Prüfung bestanden.
 
DR1 (physikalische Prüfung mit Luft oder Wasser DIN EN 1610)
Hier wird zuerst eine TV-Inspektion durchgeführt. Anschließend werden die Leitungsanschlüsse mit Absperrblasen abgedichtet und mit Luft oder Wasser gefüllt.
 
Überschreitet der Luft- oder Wasserverlust hierbei nicht die vorgegebenen Toleranzgrenzen, kann die Dichtheit der Abwasserleitung bescheinigt werden.
 
DR2 (vereinfachte physikalische Prüfung mit Wasser (Füllstandprüfung) DIN 1986-30)
Hier wird zuerst der Zustand anhand einer Kamerauntersuchung geprüft. Werden dabei keine Schäden festgestellt oder können Teilabschnitte nicht inspiziert werden, werden die Leitungen bis zur Oberkante des tiefsten Entässerungspunktes (z.B. Bodenablauf oder Unterkante Falleitung) mit Wasser gefüllt.
Der Pegel wird durch Wasserzugabe über einen gewissen Zeitraum gehalten. Wird hierbei die Toleranzgrenze der Zugabemenge nicht überschritten, ist die Prüfung bestanden.
 
Fristen
Die weitverbreitete Frist, dass Leitungen bis zum 31.12.2015 zu überprüfen sind, gibt es in Baden-Württemberg nicht. Diese wurde in der Neuauflage der DIN 1986-30 im Februar 2012 gestrichen und durch eine Zeitspannenregelung ersetzt, die es einzuhalten gilt. Auch in der Eigenkontrollverordung (EKVO) sind keine Fristen für häusliches Abwasser gesetzt.
In Baden- Württemberg sind aktuell keine gesetzlichen Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung von häuslichem Abwasser vorgeschrieben. Jedoch dürfen Kommunen Fristen in der Abwassersatzung für die Prüfung bestimmen.
 
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden müssen. Diese Bestimmung wird in den örtlichen Abwassersatzungen wie folgt beschrieben:
 
„Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt.“
 
Die „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ sind die jeweils aktuell geltenden Normen und Regelwerke.
  • Technische Bestimmungen für den Bau sind in der DIN 1986-100 vorgegeben
  • Technische Bestimmungen für die Unterhaltung sind in der DIN 1986-30 vorgegeben
  • Technische Bestimmungen für den Betrieb sind in der DIN 1986-3 vorgegeben
In diesen wurden die Kriterien zu den verschiedenen Verfahren sowie die Zeitspannenregelungen wie folgt beschrieben:
 
Verfahren KA (fiktive Dichtheitsprüfung)
  • Außerhalb von Wasserschutzzonen bei häuslichem Abwasser alle 20 Jahre (erstmalig nach 30 Jahren sofern eine nachweislich durchgeführte Prüfung nach DR1 erfolgte)
  • Außerhalb von Wasserschutzzonen bei gewerblichem Abwasser alle 20 Jahre nach einer Abwasserbehandlungsanlage (Voraussetzung durchgeführte DR1)
  • Bei Überbauungen von vorhandenen Grundleitungen
  • Alle 10 Jahre innerhalb der Wasserschutzzone III (eine Verlängerung der Zeitspanne ist mit Absprache der jeweiligen Kommune möglich)
 
Verfahren DR 1 (physikalische Dichtheitsprüfung)
  • Bei Neubauten
  •  Bei Totalumbauten oder Entkernungen
  •  Alle 5 Jahre vor einer Abwasserbehandlungsanlage
  •  Bei wesentlichen baulichen Veränderungen (gewerbliches Abwasser)
  •  Alle 5 Jahre innerhalb der Wasserschutzzone II und III (gewerbliches Abwasser)
 
Verfahren DR2 (Füllstandsprüfung)
  • Bei wesentlichen baulichen Veränderungen (häusliches Abwasser)
  •  Bei Leitungen nach einer Abwasserbehandlungsanlage, sofern der Nachweis der DR1 nicht älter als 5 Jahre ist (gewerbliches Abwasser)
  •  Bei Überbauung von vorhandenen Grundleitungen vor einer Abwasserbehandlungsanlage, sofern der Nachweis der DR1 nicht älter als 5 Jahre ist (gewerbliches Abwasser)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen